Unfallversicherung
Und noch ein paar Worte zur versicherungsrechtlichen Seite:
Laut Siebtem Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII Art. 1 des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBI. I S. 1254) sind nach § 2 alle Personen versichert, „die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind“, das bedeutet alle ehrenamtlichen Helfer, die während einer Aktion des NKR (z. B. als Blutabnehmer oder EDV-Helfer) tätig werden.
Ebenso gesetzlich versichert sind alle „Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden“, das heißt alle Blutstammzell-, Knochenmark- und Blutspender. Für unsere Blutstammzell- und Knochenmarkspender schließen wir außerdem eine zusätzliche private Spender-Versicherung ab.

